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Schema zur Urkundenfälschung, § 267 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Objekt: Urkunde

Eine Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die allgemein oder für Eingeweihte verständlich ist, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion). Gleichviel kann ihr die Bestimmung schon bei der Ausstellung oder erst später gegeben werden. 1Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, § 32 Rdn. 1.

b) Unecht

Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der sich aus ihr als Aussteller der verkörperten Erklärung ergibt.2BGHSt 33, 159, 160.

c) Handlung

(1) Herstellen

Eine unechte Urkunde ist hergestellt, wenn erstmals sämtliche Urkundsmerkmale vorliegen, aber über die Identität des Herstellers getäuscht wird.

3BGHSt 9, 44, 45; BGHSt 40, 203, 204.

(2) Verfälschen

Verfälschen ist das nachträgliche Verändern des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, das den Anschein erweckt, als habe der Aussteller die Erklärung von Anfang an so abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt. 4BGHSt 9, 235; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 267 Rdn. 20.

(3) Gebrauchen

Gebrauchen ist das Zugänglichmachen zur sinnlichen Wahrnehmung, wobei es zu dieser selbst nicht gekommen sein muss.5BGHSt 36, 65; OLG Frankfurt, wistra 1990, 271.

c) Kausalität

Eine Handlung ist nach der conditio-sine-qua-non-Formel kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.  

6RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.

d) Objektive Zurechnung

Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg nur dann objektiv zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat und nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.7OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

8BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.

b) Täuschungsabsicht

Absicht, die Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr zu gebrauchen.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Ergebnis

Quellen:

[1] Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, § 32 Rdn. 1.

[2] BGHSt 33, 159, 160.

[3] BGHSt 9, 44, 45; BGHSt 40, 203, 204.

[4] BGHSt 9, 235; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 267 Rdn. 20.

[5] BGHSt 36, 65; OLG Frankfurt, wistra 1990, 271.

[6] RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.

[7] OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.

[8] BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.

Weitere Schemata

  • Schema zur unterlassenen Hilfeleistung, § 323c StGB
  • Schema zur Unterschlagung, § 246 StGB
  • Schema zur Urkundenfälschung, § 267 StGB
  • Schema zur Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB
  • Schema zur Verleumdung, § 187 StGB

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