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Vollstreckungsgegenklage

I. Zulässigkeit

1. Statthaftigkeit

Statthaft ist die Vollstreckungsgegenklage, wenn der Schuldner Einwendungen geltend macht, die den materiell titulierten Anspruch betreffen

2. Zuständigkeit

Ausschließlicher Gerichtsstand nach § 802 ZPO des Prozessgericht aus erster Instanz.

3. Allgemeine Prozessvoraussetzungen

4. Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme droht.

II. Begründetheit

1. Vorliegen materiell-rechtlicher Einwendungen

2. Keine Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO

Einwendungen sind nur zulässig, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung objektiv entstanden sind. Andernfalls sind sie präkludiert.

Bei Gestaltungsrechten kommt es entweder auf die Ausübung/Erklärung des Gestaltungsrechts (Lit.) oder das Vorliegen aller Voraussetzungen außer de Ausübung/Erklärung (Rspr.) an.

Weitere Schemata

  • Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
  • Vertragsschluss
  • Vollstreckungsgegenklage
  • Vor-GmbH
  • Werkunternehmerpfandrecht

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