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Folgenbeseitigungsanspruch

Die Herleitung des Folgenbeseitigungsanspruchs ist umstritten (§§ 1004, 12, 862, 906 BGB analog; Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG; Rechtsschutzgarantie, Art. 19 Abs. 4 GG; Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG; Abwehrfunktion der Grundrechte), er ist aber gewohnheitsrechtlich anerkannt.

I. Hoheitliches Handeln

II. Eingriff in ein subjektives-öffentliches Recht

III. Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes

IV. Kausalität zwischen II. und III.

V. Fortdauern des rechtswidrigen Zustandes

VI. Wiederherstellung möglich und zumutbar

VII. Rechtsfolge

- Wiederherstellung des status quo ante durch Beseitigung der unmittelbaren, typischen Folgen des Eingriffs, d.h. Beseitigung aller Folgen, die in Risikobereich der Behörde fallen und ihr zuzurechnen sind.

- ggfs. Mitverschulden, § 254 BGB analog (str.)

Weitere Schemata

  • Enteignungsgleicher Eingriff
  • Feststellungsklage
  • Folgenbeseitigungsanspruch
  • Fortsetzungsfeststellungsklage
  • Gewissensfreiheit Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG

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