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Schema zum Vertrag zugunsten Dritter

Durch den Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 Abs. 1 BGB wird das originäre Forderungsrecht eines Dritten mit der Wirkung begründet, der nicht Vertragspartei ist und der auch nicht am Vertragsschluss beteiligt ist.1Staudinger/Klumpp (2015) BGB § 328 Rn. 1.

I. Wirksamer Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger

II. Inhalt des Vertrags

1. Leistung an einen Dritten

2. Leistungsanspruch des Dritten

III. Rechtsfolgen

1. Für den Dritten:

Anspruch auf Primärleistung, § 333 BGB, Gläubigerrechte bei Störungen

2. Für den Gläubiger:

Nur noch Leistung an den Dritten, § 335 BGB.

3. Für den Schuldner:

Schuldbefreiende Leistung an den Dritten, Einwendungen aus Vertrag auch nur gegenüber dem Dritten, § 334 BGB.

Quellen:

[1] Staudinger/Klumpp (2015) BGB § 328 Rn. 1.

Weitere Schemata

  • Schema zum Herausgabeanspruch aus § 985 BGB
  • Schema zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
  • Schema zum Vertrag zugunsten Dritter
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