(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

    1. Neuanlagen: Anlagen, deren Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt,

    2. Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des Regelbetriebes nach Abschluss des Probebetriebes,

    3. Probebetrieb: der zeitweilige Betrieb einer Anlage zur Prüfung ihrer Betriebstüchtigkeit entsprechend dem vorgesehenen Ablauf der Inbetriebsetzung,

    4. Produktionsmenge: die Menge der je Jahr in einer Anlage erzeugten Produkteinheiten,

    5. Kapazität: die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr,

    6. Kapazitätserweiterung: eine Erhöhung der Kapazität aufgrund einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Änderung der Anlage,

    7. Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung: die Aufnahme des Regelbetriebs der Anlage mit der erweiterten Kapazität,

    8. Standardauslastungsfaktor: der Quotient aus den nach Anhang 4 für die jeweiligen Tätigkeiten festgelegten Vollbenutzungsstunden und der Anzahl der genehmigten maximalen Vollbenutzungsstunden pro Jahr; für die Berechnung des Standardauslastungsfaktors ist Anhang 4 maßgeblich,

    9. Kuppelgas: als Nebenprodukt bei der Erzeugung von Grundstoffen entstehendes Gicht-, Kokerei- oder Konvertergas oder eine Mischung aus diesen Gasen.