(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

    1. Neuanlagen: Anlagen, deren Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2004 erfolgt,

    2. Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des Regelbetriebs,

    3. Produktionsmenge: die Menge der je Jahr in einer Anlage erzeugten Produkteinheiten.