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Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

  • § 50 Parteifähigkeit
  • § 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung
  • § 52 Umfang der Prozessfähigkeit
  • § 53 Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft
  • § 53a (weggefallen)
  • § 54 Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
  • § 55 Prozessfähigkeit von Ausländern
  • § 56 Prüfung von Amts wegen
  • § 57 Prozesspfleger
  • § 58 Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 52 Umfang der Prozessfähigkeit

(1) Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

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