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Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen

  • § 166 Zustellung
  • § 167 Rückwirkung der Zustellung
  • § 168 Aufgaben der Geschäftsstelle
  • § 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
  • § 170 Zustellung an Vertreter
  • § 171 Zustellung an Bevollmächtigte
  • § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte
  • § 173 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
  • § 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung
  • § 175 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein
  • § 176 Zustellungsauftrag
  • § 177 Ort der Zustellung
  • § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
  • § 179 Zustellung bei verweigerter Annahme
  • § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
  • § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung
  • § 182 Zustellungsurkunde
  • § 183 Zustellung im Ausland
  • § 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post
  • § 185 Öffentliche Zustellung
  • § 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
  • § 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung
  • § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
  • § 189 Heilung von Zustellungsmängeln
  • § 190 Einheitliche Zustellungsformulare
Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 166 Zustellung

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

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