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Abschnitt 2 - Rechtsstellung des Vertrauensmannes

  • § 4 Schutz des Vertrauensmannes
  • § 5 Schweigepflicht
  • § 6 Unfallschutz
  • § 7 Amtszeit
  • § 8 Niederlegung des Amtes
  • § 9 Abberufung des Vertrauensmannes
  • § 10 Eintritt des Stellvertreters
  • § 11 Versetzung des Vertrauensmannes
  • § 12 Beschwerderecht
  • § 13 Beschwerden gegen den Vertrauensmann
Zivildienstvertrauensmann-Gesetz
(Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (Artikel 2 des Gesetzes über die Beteiligung der Soldaten und der Zivildienstleistenden) - ZDVG)

§ 4 Schutz des Vertrauensmannes

Der Vertrauensmann darf in der Ausübung seiner Befugnisse nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.

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