1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital im Sinne des § 1 Absatz 9a mit einem Betrag im Gegenwert von mindestens 350 000 Euro im Inland nicht zur Verfügung stehen. Soweit ein E-Geld-Institut eine Erlaubnis im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes hat, gilt für die Berechnung der erforderlichen Mittel der nach dieser Vorschrift und § 33 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes festgelegte höhere Wert,
2. der Antrag entgegen § 8a Absatz 3 keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält,
3. ein Versagungsgrund nach § 9 Nummer 1 oder 4 bis 8 entsprechend erfüllt ist oder
4. die Sicherungsanforderungen nach § 13a nicht erfüllt sind oder gegen das Verbot des § 23a verstoßen wird.