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Abschnitt 5 - Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung von Instituten

  • § 19 Auskünfte und Prüfungen
  • § 20 Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
  • § 21 Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag
  • § 22 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten
  • § 23 Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers, Bestellung in besonderen Fällen
  • § 24 Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung
  • § 25 Inanspruchnahme von Agenten; Verordnungsermächtigung
  • § 26 Auslagerung
  • § 27 Organisationspflichten
  • § 28 Anzeigen; Verordnungsermächtigung
  • § 29 Monatsausweise; Verordnungsermächtigung
  • § 30 Aufbewahrung von Unterlagen
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
(Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten - ZAG)

§ 30 Aufbewahrung von Unterlagen

Die Institute haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle Unterlagen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. § 257 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs sowie § 147 Absatz 5 und 6 der Abgabenordnung gelten entsprechend. § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.

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