Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Achter Teil - Aufsicht, Oberverband, Unterverband
§ 72 Aufsicht, Oberverband, Unterverband
§ 73 Örtliche Zuständigkeit
§ 74 Informationsrecht der Aufsichtsbehörde
§ 75 Zustimmung zu Geschäften
§ 76 Ersatzvornahme
§ 77 Bestellung eines Beauftragten
Wasserverbandsgesetz
(Gesetz über Wasser- und Bodenverbände - WVG)
§ 73 Örtliche Zuständigkeit
Bei einem Verband, dessen Verbandsgebiet sich auf mehr als ein Land erstreckt oder erstrecken soll, bestimmen die beteiligten Länder die Aufsichtsbehörde in gegenseitigem Einvernehmen.