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Siebter Teil - Verfahrensvorschriften
§ 67 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 68 Anordnungsbefugnis
§ 69 Freiheit von Kosten
§ 70 Geltung von Landesrecht
§ 71 Schiedsgericht
Wasserverbandsgesetz
(Gesetz über Wasser- und Bodenverbände - WVG)
§ 70 Geltung von Landesrecht
Erstreckt sich das Verbandsgebiet auf mehr als ein Land, gilt für die Rechtsverhältnisse des Verbands das Recht des Landes, in dem der Verband seinen Sitz hat.