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Vierter Teil - Verbandsverfassung
§ 46 Organe
§ 47 Verbandsversammlung
§ 48 Sitzungen der Verbandsversammlung
§ 49 Verbandsausschuß
§ 50 Sitzungen des Verbandsausschusses
§ 51 Unterrichtung der Verbandsmitglieder
§ 52 Vorstand, Verbandsvorsteher
§ 53 Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
§ 54 Geschäfte des Vorstands
§ 55 Gesetzliche Vertretung des Verbands
§ 56 Sitzungen des Vorstands
§ 57 Geschäftsführer
Wasserverbandsgesetz
(Gesetz über Wasser- und Bodenverbände - WVG)
§ 51 Unterrichtung der Verbandsmitglieder
In Verbänden, die einen Verbandsausschuß haben, unterrichtet der Verbandsvorsteher die Verbandsmitglieder in angemessenen Zeitabständen über die Angelegenheiten des Verbands.