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Vierter Abschnitt - Enteignung für das Unternehmen
§ 40 Zweck und Gegenstand der Enteignung
§ 41 Zulässigkeit und Umfang der Enteignung
§ 42 Entschädigung
§ 43 Anwendung von Landesrecht
Wasserverbandsgesetz
(Gesetz über Wasser- und Bodenverbände - WVG)
§ 42 Entschädigung
Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
Hierfür gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs entsprechend.