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Vierter Abschnitt - Straftaten gegen andere militärische Pflichten
§ 42 Unwahre dienstliche Meldung
§ 43 Unterlassene Meldung
§ 44 Wachverfehlung
§ 45 Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen
§ 46 Rechtswidriger Waffengebrauch
§ 47
§ 48 Verletzung anderer Dienstpflichten
Wehrstrafgesetz (WStG)
§ 46 Rechtswidriger Waffengebrauch
Wer von der Waffe einen rechtswidrigen Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.