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Abschnitt 7 - Zuständige Behörde und Verfahren

  • § 26 Befugnisse der Bundesanstalt
  • § 27 Verschwiegenheitspflicht
  • § 28 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
  • § 28a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
  • § 29 Vorsichtsmaßnahmen
  • § 30 Bekanntmachung von Maßnahmen
  • § 31 Sofortige Vollziehung
Wertpapierprospektgesetz
(Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist - WpPG)

§ 31 Sofortige Vollziehung

Keine aufschiebende Wirkung haben

1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 15 Abs. 6 und § 26 sowie

2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.

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