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Unterabschnitt 1 - Überwachung von Unternehmensabschlüssen

  • § 106 Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten
  • § 107 Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt
  • § 108 Befugnisse der Bundesanstalt im Falle der Anerkennung einer Prüfstelle
  • § 109 Ergebnis der Prüfung von Bundesanstalt oder Prüfstelle
  • § 110 Mitteilungen an andere Stellen
  • § 111 Internationale Zusammenarbeit
  • § 112 Widerspruchsverfahren
  • § 113 Beschwerde
Wertpapierhandelsgesetz
(Gesetz über den Wertpapierhandel - WpHG)

§ 113 Beschwerde

(1) Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach diesem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die §§ 43 und 48 Abs. 2 bis 4, § 50 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 51 bis 58 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gelten entsprechend.

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