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Unterabschnitt 7 - Wahl des Herkunftsstaates

  • § 21 Art der Veröffentlichung
Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
(Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz - WpAV)

§ 21 Art der Veröffentlichung

Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 26 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.

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