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Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Wahlvorstand
  • § 2 Wählerliste
  • § 3 Einsprüche gegen die Wählerliste
  • § 4 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
  • § 5 Wahlausschreiben
  • § 6 Wahlvorschläge
  • § 7 Wahlvorschläge der Gewerkschaften
  • § 8 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand
  • § 9 Ungültige Wahlvorschläge
  • § 10 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
  • § 11 Bekanntmachungen zur Stimmabgabe
  • § 12 Stimmabgabe
  • § 13 Wahlvorgang
  • § 14 Öffentliche Stimmauszählung
  • § 15 Feststellung des Wahlergebnisses
  • § 16 Wahlniederschrift
  • § 17 Benachrichtigung der Bekanntmachung der Gewählten
  • § 18 Aufbewahrung der Wahlakten
Wahlordnung Seeschifffahrt
(Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes - WOS)

§ 18 Aufbewahrung der Wahlakten

Die Bordvertretung hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung ihrer Amtszeit aufzubewahren.

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