• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Zweiter Abschnitt - Die Gerichte

  • § 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen
  • § 73 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht
  • § 74 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof
  • § 75 Berufsangehörige als Beisitzer
  • § 76 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
  • § 77 Enthebung vom Amt des Beisitzers
  • § 78 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit
  • § 79 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
  • § 80 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Wirtschaftsprüferordnung
(Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer - WiPrO)

§ 80 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter

Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de