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Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer

  • § 43 Allgemeine Berufspflichten
  • § 43a Regeln der Berufsausübung
  • § 44 Eigenverantwortliche Tätigkeit
  • § 44a Wirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
  • § 44b Gemeinsame Berufsausübung
  • § 45 Prokuristen
  • § 46 Beurlaubung
  • § 47 Zweigniederlassungen
  • § 48 Siegel
  • § 49 Versagung der Tätigkeit
  • § 50 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen
  • § 50a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  • § 51 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages
  • § 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
  • § 51b Handakten
  • § 51c Auftragsdatei
  • § 52 Werbung
  • § 53 Wechsel des Auftraggebers
  • § 54 Berufshaftpflichtversicherung
  • § 54a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
  • § 55 Vergütung
  • § 55a Erfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen
  • § 55b Internes Qualitätssicherungssystem
  • § 55c Bestellung eines Praxisabwicklers
  • § 56 Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Wirtschaftsprüferordnung
(Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer - WiPrO)

§ 47 Zweigniederlassungen

Zweigniederlassungen müssen jeweils von wenigstens einem Berufsangehörigen oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer geleitet werden, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung hat. Für Zweigniederlassungen von in eigener Praxis tätigen Berufsangehörigen kann die Wirtschaftsprüferkammer Ausnahmen zulassen.

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