• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Zehnter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften

  • § 132 Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate
  • § 133 Schutz der Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und "Buchprüfungsgesellschaft"
  • § 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen
  • § 133b Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
  • § 133c Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
  • § 133d Verwaltungsbehörde
  • § 133e Verwendung der Geldbußen
Wirtschaftsprüferordnung
(Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer - WiPrO)

§ 133e Verwendung der Geldbußen

(1) Die Geldbußen fließen in den Fällen von § 132 Absatz 3, § 133 Absatz 1, § 133a Absatz 1 sowie § 56 des Geldwäschegesetzes und § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de