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Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

  • § 25 Gemeingebrauch
  • § 26 Eigentümer- und Anliegergebrauch
  • § 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
  • § 28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer
  • § 29 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
  • § 30 Abweichende Bewirtschaftungsziele
  • § 31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
  • § 32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer
  • § 33 Mindestwasserführung
  • § 34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer
  • § 35 Wasserkraftnutzung
  • § 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
  • § 37 Wasserabfluss
  • § 38 Gewässerrandstreifen
  • § 39 Gewässerunterhaltung
  • § 40 Träger der Unterhaltungslast
  • § 41 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung
  • § 42 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
Wasserhaushaltsgesetz
(Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG)

§ 33 Mindestwasserführung

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

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