(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn   1. schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder  2. andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. 
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.