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5. Abschnitt - Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung

  • § 22b Schutz geografischer Bezeichnungen
  • § 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
  • § 22d Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe
  • § 22e Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014
  • § 22f Strengere Vorschriften zu aromatisierten Weinerzeugnissen mit geschützter geografischer Angabe
  • § 22g Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen
  • § 23 Angabe kleinerer geografischer Einheiten
  • § 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben
  • § 24a Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein
  • § 25 Verbote zum Schutz vor Täuschung
  • § 26 Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung
  • § 26a Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
Weingesetz (WeinG 1994)

§ 24a Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein

Der Name eines Landweingebietes darf auch für einen Qualitätsschaumwein verwendet werden.

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