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6. - Vollstreckung

  • § 47 Vollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen
  • § 48 Vollstreckender Vorgesetzter
  • § 49 Aussetzung, Aufschub und Unterbrechung der Vollstreckung
  • § 50 Vollstreckung von Verweis und strengem Verweis
  • § 51 Vollstreckung von Disziplinarbußen
  • § 52 Vollstreckung der Ausgangsbeschränkung
  • § 53 Vollstreckung und Vollzug von Disziplinararrest
  • § 54 Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung einer vollstreckten Disziplinarmaßnahme
  • § 55 Behelfsvollzug bei Disziplinararrest
  • § 56 Vollstreckung von Disziplinarbußen und Disziplinararrest im Zusammenhang mit dem Entlassungstag
  • § 57 Verjährung der Vollstreckung
Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 57 Verjährung der Vollstreckung

Einfache Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr vollstreckt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist. Die Frist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Vollstreckung beginnt.

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