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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 100 Leistung des Versicherers
§ 101 Kosten des Rechtsschutzes
§ 102 Betriebshaftpflichtversicherung
§ 103 Herbeiführung des Versicherungsfalles
§ 104 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
§ 105 Anerkenntnis des Versicherungsnehmers
§ 106 Fälligkeit der Versicherungsleistung
§ 107 Rentenanspruch
§ 108 Verfügung über den Freistellungsanspruch
§ 109 Mehrere Geschädigte
§ 110 Insolvenz des Versicherungsnehmers
§ 111 Kündigung nach Versicherungsfall
§ 112 Abweichende Vereinbarungen
Versicherungsvertragsgesetz
(Gesetz über den Versicherungsvertrag - VVG)
§ 105 Anerkenntnis des Versicherungsnehmers
Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.