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Unterabschnitt 4 - Organisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle

  • § 124 Aufbau und Besetzung der Schiedsstelle
  • § 125 Aufsicht
  • § 126 Beschlussfassung der Schiedsstelle
  • § 127 Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle
Verwertungsgesellschaftengesetz
(Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - VGG)

§ 126 Beschlussfassung der Schiedsstelle

Die Schiedsstelle fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.

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