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Abschnitt 3 - Abschlussprüfung

  • § 12 Ziel und Zeitpunkt
  • § 13 Inhalt
  • § 14 Prüfungsbereiche
  • § 15 Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts
  • § 16 Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungstechnik
  • § 17 Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung
  • § 18 Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik
  • § 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  • § 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung
(Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik - VfAusbV)

§ 13 Inhalt

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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