(1) Folgende Berufsqualifikationen oder deren Nachfolgeberufe werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:

    1. Abschlusszeugnis

      a) eines Studiums der Rechtswissenschaft,

      b) eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),

      c) als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen,

      d) als Versicherungsfachwirt oder -wirtin oder

      e) als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK);

    2. Abschlusszeugnis

      a) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,

      b) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder

      c) als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule

    und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt;

    3. Abschlusszeugnis

      a) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,

      b) als Investmentfondskaufmann oder -frau oder

      c) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK),

    wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt.

(2) Eine erfolgreich ein Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließende Prüfung wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.