(1) Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ 100 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

    1. Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas hergestellt sind,

    2. Verpackungen in eingerichteten Systemen zur Wiederverwendung,

    3. Kunststoffkästen und -paletten, die die Bedingungen des Anhangs II erfüllen.

(3) Abweichend von Absatz 1 gilt für Verpackungen aus sonstigem Glas, die die Bedingungen des Anhangs III erfüllen, ein Grenzwert von 250 Milligramm je Kilogramm.