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Abschnitt II - Rücknahme-, Pfanderhebungs- und Verwertungspflichten

  • § 4 Rücknahmepflichten für Transportverpackungen
  • § 5 Rücknahmepflichten für Umverpackungen
  • § 6 Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen
  • § 7 Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen
  • § 8 Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  • § 9 Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen
  • § 10 Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen, die in den Verkehr gebracht werden
  • § 11 Beauftragung Dritter
Verpackungsverordnung
(Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen - VerpackV)

§ 11 Beauftragung Dritter

Hersteller und Vertreiber können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dieser Verordnung Dritter bedienen. Die Rücknahme von Verpackungen und die Erstattung von Pfandbeträgen kann auch über Automaten erfolgen. § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

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