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Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

  • § 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
  • § 2 Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen
  • § 2a Befreiungen für Schwarmfinanzierungen
  • § 2b Befreiungen für soziale Projekte
  • § 2c Befreiungen für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften
  • § 2d Widerrufsrecht
  • § 3 Aufsicht, Anordnungsbefugnis
  • § 4 Verschwiegenheitspflicht
  • § 5 Bekanntgabe und Zustellung
  • § 5a Laufzeit von Vermögensanlagen
  • § 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen
Vermögensanlagengesetz
(Gesetz über Vermögensanlagen - VermAnlG)

§ 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen

Vermögensanlagen, die eine Nachschusspflicht vorsehen, sind zum öffentlichen Angebot oder Vertrieb im Inland nicht zugelassen.

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