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4. Abschnitt - Schlußvorschriften

  • § 19 Einschränkung von Grundrechten
  • § 20 Entschädigung bei Sperrung sonstiger Örtlichkeiten
  • § 21 Inkrafttreten
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwBwG)

§ 21 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.

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