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3. Abschnitt - Anwendung des unmittelbaren Zwanges

  • § 10 Einzelmaßnahmen des unmittelbaren Zwanges
  • § 11 Androhung der Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges
  • § 12 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • § 13 Hilfeleistung für Verletzte
  • § 14 Fesselung von Personen
  • § 15 Schußwaffengebrauch gegen Personen
  • § 16 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
  • § 17 Androhung des Schußwaffengebrauchs
  • § 18 Explosivmittel
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwBwG)

§ 11 Androhung der Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges

Die Anwendung einer Maßnahme des unmittelbaren Zwanges ist anzudrohen, außer wenn es die Lage nicht zuläßt.

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