• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Abschnitt 3 - Schutz des ausübenden Künstlers

  • § 73 Ausübender Künstler
  • § 74 Anerkennung als ausübender Künstler
  • § 75 Beeinträchtigungen der Darbietung
  • § 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte
  • § 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
  • § 78 Öffentliche Wiedergabe
  • § 79 Nutzungsrechte
  • § 79a Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers
  • § 79b Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten
  • § 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
  • § 81 Schutz des Veranstalters
  • § 82 Dauer der Verwertungsrechte
  • § 83 Schranken der Verwertungsrechte
  • § 84 (weggefallen)
Urheberrechtsgesetz
(Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - UrhG)

§ 81 Schutz des Veranstalters

Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de