(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

    1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

    2. Werke der Musik;

    3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

    4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

    5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

    6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

    7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.