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Abschnitt III - Passiven

  • § 14 Unklagbare und einredebehaftete Verbindlichkeiten
  • § 15 Überverzinsliche Verbindlichkeiten
  • § 16 Ausstehende Kapitaleinlagen
  • § 17 Rückstellungen
  • § 18 Pensionsrückstellungen
  • § 19 Rückstellungen für Verpflichtungen auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
  • § 20 Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten
Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstGeldInstV)

§ 14 Unklagbare und einredebehaftete Verbindlichkeiten

Unklagbare Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten mit einem dauernden Leistungsverweigerungsrecht dürfen in die Umstellungsrechnung nicht eingestellt werden.

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