(1) Für die Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Altgeldguthaben: Alle Reichsmarkguthaben bei Geldinstituten im Währungsgebiet (Ziff. 5), auch die Reichsmarkguthaben, die erst durch die Einzahlung der auf Grund des Währungsgesetzes abzuliefernden Altgeldnoten entstanden sind. a) Altgeldguthaben, Gruppe I: Alle Altgeldguthaben, die nach § 10 und § 11 Abs. 2, 3 des Währungsgesetzes mit Vordruck A oder B anzumelden waren, mit Ausnahme der in (c) (cc) bis (gg) bezeichneten juristischen Personen und Vereinigungen, zuzüglich der durch Einzahlung von ablieferungspflichtigen Altgeldnoten entstandenen Altgeldguthaben und unter Einschluß der Reichsmarkbeträge, die nach den Vorschriften des Währungsgesetzes nachträglich auf diesen Konten eingehen. b) Altgeldguthaben, Gruppe II: Die Altgeldguthaben der Geldinstitute. c) Altgeldguthaben, Gruppe III: Die Altgeldguthaben folgender Personen und Vereinigungen: der Kassen von Gebietskörperschaften und ihrer Behörden (Kassen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, Kassen der zonalen Stellen, Kassen der Behörden und Einrichtungen der Länder, Regierungsbezirke, Kreise, Städte, Gemeinden usw. unter Einschluß von Eigenbetrieben der öffentlichen Hand ohne eigene Rechtspersönlichkeit), der Bahn- und Postverwaltungen,
d) Altgeldguthaben, Gruppe IV: Die Altgeldguthaben aller Personen oder Vereinigungen, die ihren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung nicht im Währungsgebiet haben, es sei denn, daß sie dort steuerpflichtig sind; ferner ohne Rücksicht auf die Person des Kontoinhabers die Altgeldguthaben auf Konten, die der Ansammlung der in den Denazifizierungsverfahren verhängten und zur Unterstützung der Opfer des Faschismus bestimmten Sühnebeträge dienen.
Text amerikanisches u. britisches Kontrollgebiet:der Gemeinsamen Außenhandelskasse und der Staatlichen Erfassungsgesellschaft für öffentliches Gut,
des "Office des Changes" und des "Office du Commerce Exterieur de la Zone Francaise",
der NSDAP, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände und aller sonstigen von der Militärregierung aufgelösten Organisationen,
des Reichs und seiner Behörden und Einrichtungen (insbesondere auch Wehrmacht, OT usw.),
der Reichsbank,
der Metallurgischen Forschungsgesellschaft, der Wirtschaftlichen Forschungsgesellschaft und anderer für die Zwecke der Kriegsfinanzierung oder Kriegsführung errichteten Gesellschaften im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz eines der zu dd) bis ff) bezeichneten Rechtsträger.
(2) Für folgende Ausdrücke gelten die Begriffsbestimmungen des Währungsgesetzes (WG): 1. Abwicklungsbank (§ 13 WG), 2. Geldinstitute (§ 9 Abs. 2 WG ), 3. Geschäftsbetrag (§ 17 WG), 4. Hauptumtauschstelle (§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 WG), 5. Kopfbetrag (§ 6 WG), 6. Reichsmark-Abwicklungskonto (§ 14 WG).