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Unterabschnitt 3 - Besondere Vorschriften für Klagen nach § 2

  • § 12 Einigungsstelle
  • § 12a Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2
Unterlassungsklagengesetz
(Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen - UKlaG)

§ 12 Einigungsstelle

Für Klagen nach § 2 gelten § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.

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