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Dritter Abschnitt - Befristete Arbeitsverträge

  • § 14 Zulässigkeit der Befristung
  • § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages
  • § 16 Folgen unwirksamer Befristung
  • § 17 Anrufung des Arbeitsgerichts
  • § 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze
  • § 19 Aus- und Weiterbildung
  • § 20 Information der Arbeitnehmervertretung
  • § 21 Auflösend bedingte Arbeitsverträge
Teilzeit- und Befristungsgesetz
(Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge - TzBfG)

§ 21 Auflösend bedingte Arbeitsverträge

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Abs. 2, § 5, § 14 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 2, 3 und 5 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

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