(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 4, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1: 1. Erstellen und Anwenden technischer Dokumente, 2. Rechnergestützt Konstruieren, 3. Unterscheiden von Werkstoffen, 4. Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken, 5. Ausführen von Berechnungen; 1. Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren, 2. Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren, 3. Erstellen technischer Unterlagen, 4. Anfertigen von Skizzen; 1. Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik, 2. Ausführen von Detailkonstruktionen, 3. Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen, 4. Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik, 5. Ausführen technischer Berechnungen, 6. Beurteilen von Systemkomponenten; 1. Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik, 2. Entwerfen und Konstruieren, 3. Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen, 4. Durchführen von Berechnungen, 5. Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren; 1. Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme, 2. Ausführen von Berechnungen, 3. Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten, 4. Ausführen von Detailplänen, 5. Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen, 6. Anfertigen von technischen Dokumentationen; 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, 6. Arbeitsplanung und -organisation, 7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, 8. Kundenorientierung.
Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2: Abschnitt C Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a: Abschnitt D Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b: Abschnitt E Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c: Abschnitt F Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1: