Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

1. von § 2 Absatz 1 Satz 1 für die Impfung mit anderen als den dort bezeichneten Impfstoffen,

2. von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 für wissenschaftliche Versuche,

3. von § 2 Absatz 1 Satz 2 für ansteckungsverdächtige Tiere, sofern sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie tatsächlich oder vermutlich mit seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, unter wirksamem Impfschutz gestanden haben.