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Unterabschnitt 2 - Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze

  • § 77a Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes
  • § 77b Informationen über passive Netzinfrastrukturen
  • § 77c Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen
  • § 77d Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
  • § 77e Umfang des Mitnutzungsanspruchs
  • § 77f Einnahmen aus Mitnutzungen
  • § 77g Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe
  • § 77h Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen
  • § 77i Koordinierung von Bauarbeiten und Mitverlegung
  • § 77j Allgemeine Informationen über Verfahrensbedingungen bei Bauarbeiten
  • § 77k Netzinfrastruktur von Gebäuden
  • § 77l Antragsform und Reihenfolge der Verfahren
  • § 77m Vertraulichkeit der Verfahren
  • § 77n Fristen, Entgeltmaßstäbe und Regulierungsziele der nationalen Streitbeilegung
  • § 77o Verordnungsermächtigungen
  • § 77p Genehmigungsfristen für Bauarbeiten
Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 77f Einnahmen aus Mitnutzungen

Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können Einnahmen aus Mitnutzungen, die über die Kosten im Sinne des § 77n Absatz 2 Satz 2 hinausgehen und sich für den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes durch die Ermöglichung der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastrukturen ergeben, von der Berechnungsgrundlage für Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeit ausnehmen.

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