(1) Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt.

(2) Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird

    1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I,

    2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I

durchgeführt.

(3) Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 und 2 wird

    1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II,

    2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II

durchgeführt.