1. Huftiere: Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), ausgenommen Einhufer (Equidae), und Rüsseltiere (Elephantidae);
2. Paarhufer: Gabelböcke (Antilocapridae), Hornträger (Bovidae), Kameliden (Camelidae), Hirsche (Cervidae), Giraffen (Giraffidae), Flusspferde (Hippopotamidae), Moschusochsen (Moschidae), Schweine (Suidae), Pekaris (Tayassuidae) und Hirschferkel (Tragulidae);
3. Klauentiere: Wiederkäuer, Kameliden und Schweine;
4. Rinder: als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel;
5. Unpaarhufer, ausgenommen Einhufer: Nashörner (Rhinocerotidae) und Tapire (Tapiridae);
6. Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
7. eingetragene Einhufer: Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder registrierte Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42);
8. Rüsseltiere: Elefanten (Elephantidae);
9. Geflügel: Enten, Fasanen, Gänse, Hühner, Laufvögel (Flachbrustvögel), Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur Zucht, Erzeugung von Fleisch oder Eiern oder zur Aufstockung von Wildbeständen gehalten werden;
10. Eintagsküken: Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das - ausgenommen bei Flugenten und deren Kreuzungen - seit dem Schlupf nicht gefüttert worden ist;
11. Bruteier: Geflügeleier, die zur Bebrütung bestimmt sind;
12. Fleisch von Huftieren: Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern;
13. Geflügelfleisch: Fleisch von Geflügel, ausgenommen Fleisch von Laufvögeln;
14. Fleisch von Farmwild: Fleisch von Laufvögeln und Landsäugetieren aus Zuchtanlagen, ausgenommen Fleisch von Huftieren;
15. Bienen: Bienenvölker sowie Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen;
16. Nutz- und Zuchttiere: Tiere, die insbesondere zur Zucht oder zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse bestimmt sind, mit Ausnahme der Schlachttiere;
17. Schlachttiere: Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung in einer Schlachtstätte oder für eine Sammelstelle, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen, bestimmt sind;
18. Fleisch: zum menschlichen Verzehr geeignete Teile geschlachteter oder erlegter Tiere und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse;
19. frisches Fleisch: Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist;
20. Fleischerzeugnis: Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von Fleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist;
21. Futtermittel: Futtermittel im Sinne der futtermittelrechtlichen Vorschriften, die aus Waren bestehen oder solche enthalten;
22. Fischhaltungsbetrieb: Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen;
23. Sammelstelle: Betriebe, in denen Klauentiere oder Einhufer aus verschiedenen Ursprungsbetrieben für den Handel zusammengeführt werden;
24. EWR-Staat: Drittland, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;
25. Durchfuhr: Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr;
26. Dokumentenprüfung: amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen;
27. Nämlichkeitskontrolle: amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Tieren und Waren mit den sie begleitenden Bescheinigungen;
28. physische Untersuchung: amtliche Untersuchung des seuchenhygienischen Zustandes von Tieren und Waren;
29. Grenzkontrollstelle: amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung von Tieren und Waren an der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen oder Flughafen.