Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Huftiere: Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), ausgenommen Einhufer (Equidae), und Rüsseltiere (Elephantidae);

2. Paarhufer: Gabelböcke (Antilocapridae), Hornträger (Bovidae), Kameliden (Camelidae), Hirsche (Cervidae), Giraffen (Giraffidae), Flusspferde (Hippopotamidae), Moschusochsen (Moschidae), Schweine (Suidae), Pekaris (Tayassuidae) und Hirschferkel (Tragulidae);

3. Klauentiere: Wiederkäuer, Kameliden und Schweine;

4. Rinder: als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel;

5. Unpaarhufer, ausgenommen Einhufer: Nashörner (Rhinocerotidae) und Tapire (Tapiridae);

6. Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;

7. eingetragene Einhufer: Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder registrierte Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42);

8. Rüsseltiere: Elefanten (Elephantidae);

9. Geflügel: Enten, Fasanen, Gänse, Hühner, Laufvögel (Flachbrustvögel), Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur Zucht, Erzeugung von Fleisch oder Eiern oder zur Aufstockung von Wildbeständen gehalten werden;

10. Eintagsküken: Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das - ausgenommen bei Flugenten und deren Kreuzungen - seit dem Schlupf nicht gefüttert worden ist;

11. Bruteier: Geflügeleier, die zur Bebrütung bestimmt sind;

12. Fleisch von Huftieren: Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern;

13. Geflügelfleisch: Fleisch von Geflügel, ausgenommen Fleisch von Laufvögeln;

14. Fleisch von Farmwild: Fleisch von Laufvögeln und Landsäugetieren aus Zuchtanlagen, ausgenommen Fleisch von Huftieren;

15. Bienen: Bienenvölker sowie Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen;

16. Nutz- und Zuchttiere: Tiere, die insbesondere zur Zucht oder zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse bestimmt sind, mit Ausnahme der Schlachttiere;

17. Schlachttiere: Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung in einer Schlachtstätte oder für eine Sammelstelle, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen, bestimmt sind;

18. Fleisch: zum menschlichen Verzehr geeignete Teile geschlachteter oder erlegter Tiere und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse;

19. frisches Fleisch: Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist;

20. Fleischerzeugnis: Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von Fleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist;

21. Futtermittel: Futtermittel im Sinne der futtermittelrechtlichen Vorschriften, die aus Waren bestehen oder solche enthalten;

22. Fischhaltungsbetrieb: Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen;

23. Sammelstelle: Betriebe, in denen Klauentiere oder Einhufer aus verschiedenen Ursprungsbetrieben für den Handel zusammengeführt werden;

24. EWR-Staat: Drittland, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;

25. Durchfuhr: Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr;

26. Dokumentenprüfung: amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen;

27. Nämlichkeitskontrolle: amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Tieren und Waren mit den sie begleitenden Bescheinigungen;

28. physische Untersuchung: amtliche Untersuchung des seuchenhygienischen Zustandes von Tieren und Waren;

29. Grenzkontrollstelle: amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung von Tieren und Waren an der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen oder Flughafen.