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Unterabschnitt 1 - Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen

  • § 8 Genehmigungsfreies Verbringen
  • § 9 Genehmigungspflichtiges Verbringen
  • § 9a Verbringungsverbot für Tiere
  • § 9b Verbringungsverbot für geimpfte Tiere
  • § 10 Verbringungsverbot für bestimmte Waren
  • § 10a Weitere Verbringungsverbote
  • § 11 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren
  • § 12 Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten
  • § 13 Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
  • § 13a Besondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen
  • § 14 Besondere Bestimmungen für Fische
  • § 14a
  • § 14b
  • § 15 Zulassungsbedürftige Betriebe
  • § 16 Bekanntgabe der Zulassungen
  • § 17 Ruhen der Zulassung
  • § 18 Kennzeichnung
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
(Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren - BmTierSSchV)

§ 17 Ruhen der Zulassung

Stellt die zuständige Behörde bei zugelassenen Lagern, Sammelstellen, Schlachtstätten oder Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so ordnet sie das Ruhen der Zulassung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. Für das Ruhen der Zulassung und das Ende des Ruhens gilt § 16 Satz 1 und 2 entsprechend.

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