Bei innerstaatlichen Beförderungen von Tieren im Sinne des Artikels 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 dürfen Straßentransportmittel verwendet werden, die abweichend von

1. Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht über einen Zulassungsnachweis,

2. Anhang I Kapitel VI Nr. 3.3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht über eine Ausstattung mit einem Temperaturüberwachungssystem und einem Datenschreiber oder

3. Anhang I Kapitel VI Nr. 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht über eine Ausstattung mit einem Navigationssystem

verfügen. § 10 bleibt unberührt.