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Abschnitt 5 - Anforderungen an das Halten von Schweinen

  • § 21 Anwendungsbereich
  • § 22 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine
  • § 23 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel
  • § 24 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen
  • § 25 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber
  • § 26 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen
  • § 27 Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln
  • § 28 Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln
  • § 29 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen
  • § 30 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
(Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung - TierSchNutztV)

§ 21 Anwendungsbereich

Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 22 bis 25 und 27 Absatz 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen.

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